Wiedereingliederung erleichtern

Schweizerische und brasilianische Strafgefangene können künftig den Rest ihrer Haftstrafe im Heimatstaat verbüssen. Der Bundesrat hat heute Freitag einen entsprechenden Staatsvertrag zur Überstellung verurteilter Personen mit Brasilien genehmigt.

Schweizerische und brasilianische Strafgefangene können die Haftstrafe im Heimatstaat verbüssen.

Der bilaterale Überstellungsvertrag hat vor allem einen humanitären Zweck und will die soziale Wiedereingliederung der Strafgefangenen nach ihrer Freilassung erleichtern. Beide Staaten können der Vollstreckung einer ausländischen Strafe zustimmen, sind aber nicht zur Überstellung eines Strafgefangenen verpflichtet. Der Strafgefangene kann aus dem Vertrag kein Recht auf Verbüssung der Reststrafe im Heimatstaat ableiten. Voraussetzung für eine Überstellung ist die Zustimmung des Urteils- und des Heimatstaates sowie der verurteilten Person. Im Gegensatz zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Überstellungsübereinkommens sieht der bilaterale Vertrag nicht die Möglichkeit vor, einen Strafgefangenen auch gegen seinen Willen in sein Heimatland zu überstellen.

Pressemeldung Bundesamt für Justiz

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