Verwendung von Chemikalien: neues System für betroffene Betriebe

Betrieben, die Chemikalien verwenden, steht ein neues IT-System zur Verfügung, um ihrer Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien nachzukommen. Die Entwicklung dieses neuen IT-Systems erfolgt im Zusammenhang mit der Änderung der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1 und 3) durch den Bundesrat am 19. Juni 2024.

Foto: Depositphotos/sanguer

Nach den Artikeln 1 und 25 des Chemikaliengesetzes (ChemG; SR 813.1) und Artikel 6 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) müssen die Arbeitgeber das Leben und die Gesundheit ihrer Arbeitnehmenden vor schädlichen Einwirkungen durch gefährliche Stoffe am Arbeitsplatz schützen. Um den Unternehmen bei der Umsetzung dieser Pflichten zu helfen und die kantonalen Arbeitsinspektorate bei ihren Vollzugsaufgaben zu unterstützen, hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ein Informations- und Dokumentationssystem namens SICHEM (für SIcherer Umgang mit CHEMikalien) entwickelt.

Artikel 44b ArG ermächtigt das SECO und die kantonalen Arbeitsinspektorate, Informations- oder Dokumentationssysteme zu betreiben, um ihre Aufgaben im Bereich des Arbeitnehmerschutzes nach dem Arbeitsgesetz zu erfüllen. Gestützt auf diese Bestimmung werden in Artikel 85 Absatz 1 ArGV 1 die Sachverhalte aufgeführt, die den Bund zur Führung eines automatisierten Informations- und Dokumentationssystems berechtigen. Im Zusammenhang mit der Revision der ArGV 1 und der ArGV 3 soll durch die Änderung von Artikel 85 ArGV 1 eine gesetzliche Grundlage für den Betrieb der Informatikanwendung SICHEM geschaffen werden.

Darüber hinaus wird im neuen Artikel 24a ArGV 3 die Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien präzisiert. Es handelt sich also nicht um eine neue, sondern um eine Erinnerung an eine bereits bestehende Pflicht. So muss der Arbeitgeber zu diesem Zweck eine Liste der im Betrieb verwendeten Chemikalien führen und angesichts der damit ausgeführten Tätigkeiten die von ihrer Verwendung ausgehenden Gefahren und Risiken prüfen. Ausserdem muss er alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Technik angemessen, erforderlich und zumutbar sind, um einen sorgfältigen Umgang mit den unter das ChemG fallenden Stoffen und Zubereitungen zu gewährleisten. Die Bestimmung gibt auch die Reihenfolge vor, in der die Massnahmen zu treffen sind, nämlich nach dem STOP-Prinzip: Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung.

Die Änderung der beiden Verordnungen tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Quelle: Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

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