Schutzniveau im Chemikalienbereich sichergestellt

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. Januar 2018 verschiedene Änderungen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung verabschiedet. Damit werden Handelshemmnisse vermieden und das hohe Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt.

Mit den Anpassungen sollen Handelshemmnisse vermieden und das hohe Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. © Depositphotos/kwanchaidp

Neu sieht die Chemikalienverordnung eine spezifische Meldepflicht für synthetische faser- oder röhrenförmige Nanomaterialien vor, die in den Verkehr gebracht werden. Diese Materialien können beim Einatmen in der Lunge Schäden verursachen. Nanomaterialien sind winzige Partikel, welche für viele Produkte und Technologien genutzt werden.

Im Falle einer Vergiftung ist die genaue Zusammensetzung eines chemischen Produktes entscheidend, damit die Ärztinnen und Ärzte von Tox Info Suisse (Notfallnummer 145), der Informationsstelle für Vergiftungen, die richtigen Massnahmen anraten können. Aus diesem Grund und um die Produkte besser identifizieren zu können, muss künftig auf der Verpackung ein Identifikationselement (UFI) angegeben werden. Dies betrifft bestimmte gefährliche Produkte, die an Privatpersonen abgegeben werden. Die Übergangsfrist für diese neue Bestimmung läuft bis Ende 2021. Zudem können in Zukunft auch mehr Biozidprodukte wie etwa Insektizide und Desinfektionsmittel parallel in die Schweiz importiert werden. Dadurch sollte das Preisniveau dieser Produkte sinken.

Zu den angepassten Chemikalienverordnungen und Biozidprodukteverordnungen 2018

Text:

Der Bundesrat
Bundesamt für Gesundheit

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