Nimmt das BAG seine Aufsichtsfunktion nicht wahr?

Spitäler dürfen den Austrittstag nicht als Spitaltag in Rechnung stellen. Auf Anweisung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) verrechnen Krankenkassen diesen trotzdem – zu Lasten der Patienten. Dies ist bereits der zweite Fall innert kurzer Zeit, in dem ein Gericht bestätigt, dass das BAG gesetzliche Grundlagen zum Nachteil der Versicherten nicht korrekt ausgelegt hat. Der Konsumentenschutz will deshalb Klarheit, ob die Aufsichtspflicht des BAG auch in weiteren Bereichen zu Lasten der Versicherten versagt. Er wird deshalb bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vorstellig, diese soll die Aufsichtstätigkeit des BAG überprüfen. Zudem fordert er, dass zu Unrecht verrechnete Kosten pauschal rückerstattet werden.

Spitäler dürfen den Austrittstag nicht als Spitaltag in Rechnung stellen.
© Depositphotos/AlexLipa

Die Regel des Spitaltarifs ist klar: der Austrittstag nach einer stationären Behandlung darf nicht als Spitaltag abgerechnet werden. Trotzdem weist das BAG die Krankenkassen an, auch den letzten Tag eines Spitalaufenthalts in Rechnung zu stellen, wodurch Patienten mit jährlichen Mehrkosten in Millionenhöhe belastet werden. In einem Urteil vom 23. Mai 2019 hat das Sozialversicherungsgericht Zürich das Offensichtliche bestätigt: Dieses Vorgehen ist unzulässig.

Als Rechtfertigung seiner Empfehlung verweist das BAG darauf, dass kein Bundesgerichtsurteil zu dieser Frage vorliege. Diese Begründung ist absurd, denn das BAG hätte selber die Möglichkeit gehabt, das aktuell gültige Urteil weiterzuziehen und so einen Bundesgerichtsentscheid herbeizuführen. Trotzdem hat es darauf verzichtet. Somit ist das vorliegende Urteil aus Zürich rechtskräftig.

Jahrelang Spitalkosten falsch verrechnet

Vor wenigen Wochen wurde bereits ein ähnlicher Fall publik: Alle grossen Krankenkassen haben auf Empfehlung des BAG jahrelang Spitalkosten falsch verrechnet – ebenfalls zu Lasten der Patienten. Das Bundesgericht hat entschieden, dass dies ebenfalls unzulässig war.

Für den Konsumentenschutz zeigen diese beiden Fälle, dass das BAG in seiner Aufsichtsfunktion versagt. Dazu Sara Stalder, Geschäftsleiterin des Konsumentenschutzes: «Einmal mehr zeigt sich, dass das BAG die rechtlichen Grundlagen zum Nachteil der Versicherten unzulässig ausgelegt hat. Da stellt sich die Frage, ob diese zwei Fälle nur die Spitze des Eisbergs sind. Deshalb empfehlen wir der Eidgenössischen Finanzkontrolle, die Aufsichtstätigkeit des BAG zu überprüfen». Zudem fordert der Konsumentenschutz, dass die zu Unrecht einkassierten Beträge rückerstattet werden. Dis wäre mit einem pauschalen Beitrag einfach zu handhaben – damit kein riesiger administrativer Prozess dafür erstellt werden muss.  «Aufgrund der Weisung des BAG wurden Versicherten jahrelang ungerechtfertigte Beträge in Rechnung gestellt. Diese müssen rückerstattet werden.»

Weitere Informationen
www.konsumentenschutz.ch

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