Datenschutzrecht: zusätzliche Bestimmungen in Kraft
Mit dem neuen Datenschutzgesetz wählt künftig nicht mehr der Bundesrat den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), sondern das Parlament. Um dieses Arbeitsverhältnis zu regeln, wurden verschiedene Bestimmungen angepasst.
Ab September 2023 gilt in der Schweiz das revidierte Datenschutzrecht (nDSG). Eine Neuerung betrifft das Verfahren zur Ernennung der Leiterin oder des Leiters EDÖB (die oder der Beauftragte). Nach dem heute geltenden Recht wählt der Bundesrat den Beauftragten oder die Beauftragte. Anschliessend muss das Parlament die Wahl genehmigen. In Zukunft sei das Parlament das alleinige Wahlorgan, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schreibt. Damit solle die Unabhängigkeit und die demokratische Legitimation der oder des Beauftragten gestärkt werden.
Datenschutzrecht wird rechtsverbindlich
Laut EJPD hat der Paradigmenwechsel verfahrenstechnische und personalrechtliche Auswirkungen, weshalb das nDSG in einigen Punkten präzisiert werden musste. So habe man beispielsweise Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge und zu Disziplinarmassnahmen ergänzt. Ebenso habe man die Bestimmung über die Nebenbeschäftigung des oder der Beauftragten angepasst. Das Parlament habe diese Bestimmungen am 17. Juni 2022 verabschiedet. Der Bundesrat setze die Änderungen nun auf den 1. September 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt trete auch die Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten in Kraft. Damit sei gewährleistet, dass das gesamte neue Datenschutzrecht im September 2023 rechtsverbindlich werde.
Mit dem nDSG werde der Datenschutz den technologischen Entwicklungen angepasst und die Selbstbestimmung über die persönlichen Daten gestärkt. Zudem trage das nDSG dem revidierten Datenschutzübereinkommen des Europarats Rechnung. Diese Anpassungen seien wichtig, damit die EU die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit angemessenem Datenschutzniveau anerkenne – und Daten auch künftig ohne zusätzliche Anforderungen grenzüberschreitend übermittelt werden können, wie es abschliessend heisst.
Quelle: Bund