Die Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung GGBV regelt, welche Betriebe einen Gefahrgutbeauftragten (GGB) ernennen müssen und was dessen Aufgaben und Pflichten sind. Die GGBV erlaubt dabei explizit, dass neben Mitarbeitenden oder Inhaberinnen und Inhabern eines Betriebes auch aussenstehende Personen die Funktion des GGB übernehmen können. Das eröffnet Dienstleistungsunternehmen und Freiberuflern die Möglichkeit, sich als externe Gefahrgutbeauftragte gleich bei mehreren Betrieben zu verpflichten.

Gefahrgutbeauftragte müssen sich laufend über sich verändernde Vorschriften und betriebliche Abläufe im Zusammenhang mit Gefahrgut weiterbilden, auf allfällige Mängel hinweisen und praktikable Lösungen haben. © Depositphotos/SonSam

Die Vorteile liegen auf der Hand: Anstatt das nötige Wissen und die Erfahrung im Bereich der Gefahrgutvorschriften im Be­trieb selbst aufzubauen und eigene Mitarbeiter mit einer Zusatzauf­gabe zu belasten, werden aktuelles Wis­sen, breite Erfahrung und die erforder­liche Arbeitszeit einfach zugekauft. Doch nicht für jeden Betrieb lohnt es sich, die Aufgabe des GGB auszulagern. Der Beizug eines externen GGB ist sinnvoll für Betriebe, die nur wenig Be­rührungspunkte mit Gefahrgut haben, aber trotzdem unter die Pflicht zur Er­nennung eines GGB fallen: Typischer­weise sind dies Betriebe, die Gefahrgut in Mengen über den Freigrenzen des Gefahr­gutrechts empfangen und beim Entladen beteiligt sind, sowie Betriebe, die Gefahr­ gut in Form von Sonderabfällen abgeben und dabei weitgehend auf die Arbeit der Sonderabfallentsorger vertrauen.

«Jeder Betrieb steht in der Pflicht und muss die Forderungen aus der GGBV befolgen.»

Mathias Breimesser, Neosys AG

Für solche Betriebe lohnt es sich oft nicht, eine interne Person zum GGB aus­zubilden und ständig auf dem neusten Wissensstand zu halten. Dagegen kann ein externer GGB, welcher mehrere Man­date parallel betreut, Synergien nutzen und seine Pflichten wie das Verfassen des Gefahrgut­ Jahresberichts oder die Schu­lung der Mitarbeitenden effizient erledi­gen. Je nach betrieblicher Situation kann der GGB mit seinen Kenntnissen der um­ fangreichen Ausnahmeregeln und Frei­stellungen den Betrieb auch dahingehend beraten, dass dieser unter die Freigrenzen fällt und gar keinen GGB mehr ernennen muss. Selbstverständlich ist es aber auch in diesen Fällen weiterhin sinnvoll, je­manden zur Seite zu haben, der die sich laufend verändernden Vorschriften sowie die betrieblichen Abläufe im Zusammen­hang mit Gefahrgut im Auge behält, auf allfällige Mängel hinweist und praktikable Lösungen zur Hand hat.

Lesen Sie den ganzen Fachartikel aus SAFETY-PLUS 4/2019 (S. 54 ff.) als PDF online.

 

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