Die Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung GGBV regelt, welche Betriebe einen Gefahrgutbeauftragten (GGB) ernennen müssen und was dessen Aufgaben und Pflichten sind. Die GGBV erlaubt dabei explizit, dass neben Mitarbeitenden oder Inhaberinnen und Inhabern eines Betriebes auch aussenstehende Personen die Funktion des GGB übernehmen können. Das eröffnet Dienstleistungsunternehmen und Freiberuflern die Möglichkeit, sich als externe Gefahrgutbeauftragte gleich bei mehreren Betrieben zu verpflichten.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Anstatt das nötige Wissen und die Erfahrung im Bereich der Gefahrgutvorschriften im Betrieb selbst aufzubauen und eigene Mitarbeiter mit einer Zusatzaufgabe zu belasten, werden aktuelles Wissen, breite Erfahrung und die erforderliche Arbeitszeit einfach zugekauft. Doch nicht für jeden Betrieb lohnt es sich, die Aufgabe des GGB auszulagern. Der Beizug eines externen GGB ist sinnvoll für Betriebe, die nur wenig Berührungspunkte mit Gefahrgut haben, aber trotzdem unter die Pflicht zur Ernennung eines GGB fallen: Typischerweise sind dies Betriebe, die Gefahrgut in Mengen über den Freigrenzen des Gefahrgutrechts empfangen und beim Entladen beteiligt sind, sowie Betriebe, die Gefahr gut in Form von Sonderabfällen abgeben und dabei weitgehend auf die Arbeit der Sonderabfallentsorger vertrauen.
«Jeder Betrieb steht in der Pflicht und muss die Forderungen aus der GGBV befolgen.»
Mathias Breimesser, Neosys AG
Für solche Betriebe lohnt es sich oft nicht, eine interne Person zum GGB auszubilden und ständig auf dem neusten Wissensstand zu halten. Dagegen kann ein externer GGB, welcher mehrere Mandate parallel betreut, Synergien nutzen und seine Pflichten wie das Verfassen des Gefahrgut Jahresberichts oder die Schulung der Mitarbeitenden effizient erledigen. Je nach betrieblicher Situation kann der GGB mit seinen Kenntnissen der um fangreichen Ausnahmeregeln und Freistellungen den Betrieb auch dahingehend beraten, dass dieser unter die Freigrenzen fällt und gar keinen GGB mehr ernennen muss. Selbstverständlich ist es aber auch in diesen Fällen weiterhin sinnvoll, jemanden zur Seite zu haben, der die sich laufend verändernden Vorschriften sowie die betrieblichen Abläufe im Zusammenhang mit Gefahrgut im Auge behält, auf allfällige Mängel hinweist und praktikable Lösungen zur Hand hat.
Lesen Sie den ganzen Fachartikel aus SAFETY-PLUS 4/2019 (S. 54 ff.) als PDF online.