Rechtsgrundlagen beim Führen von Baumaschinen
Das Führen von Baumaschinen ist mit besonderen Gefahren verbunden. Bei den Klassen mit tieferem Gewicht kommt es nach wie vor zu vielen Unfällen. Doch wann genügt eine Instruktion und wann ist eine Ausbildung in der jeweiligen Kategorie erforderlich?
Der Betrieb von Kranen ist mit grossen Gefahren verbunden. Aufgrund der hohen Krandichte in der Schweiz ereignen sich laut der Suva jährlich mehrere schwere Unfälle mit Kranen. Aber auch der Umgang mit anderen Baufahrzeugen ist nicht zu unterschätzen. Unfallereignisse passierten oft wegen rückwärts fahrender Baumaschinen und Aufenthalt im Gefahrenbereich, mahnt Fredy Suter, Spezialist Sicherheit und Gesundheitsschutz im Bereich Baumaschinen und Krane bei der Suva, anlässlich einer SGIG-Tagung bei der Zeder AG in Hochdorf. Deshalb sei in jedem Fall eine solide Ausbildung erforderlich. Im Fokus stünden umfassende thematische Kenntnisse über das zu bedienende Fahrzeug.
Know-how ist wichtig
Das Führen von Baumaschinen ist mit besonderen Gefahren verbunden (Art. 8, Verordnung über die Unfallverhütung, VUV). Bei den kleineren Gewichtsklassen kommt es nach wie vor zu vielen Unfällen. Deshalb ist es zentral, dass Personen, die Baumaschinen bedienen, über das erforderliche Know-how verfügen. Doch wann genügt eine Instruktion und wann ist eine Ausbildung in der jeweiligen Gerätekategorie erforderlich?
Für das Führen aller Baumaschinen mit einem Fahrersitz gilt gemäss VUV eine generelle Ausbildungspflicht. Aber auch bei Baumaschinen ohne Fahrersitz, wie beispielsweise Ankerbohrgeräte, besteht eine Ausbildungspflicht.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich keine Baumaschinen bedienen. Davon ausgenommen sind Lernende, die gemäss des Bildungsplans Baumaschinen bedienen müssen. «Beim Bildungsplan ist immer zu überlegen, wer genau welche Geräte bedient», betont Suter. Das gelte besonders bei gefährlichen Geräten. So könne es vorkommen, dass Lernende eine Ladung Beton holen müssten, zu wenig instruiert würden und dann im Umgang mit der Baumaschine ein Unfall passiere.
Wann reicht eine Instruktion?
Anders sieht es bei sogenannten mitgängergeführten Maschinen und Geräten aus, die nur über ein Trittbrett zum Mitfahren verfügen oder handgeführt sind. Für diese Maschinen genügt eine Instruktion gemäss Art. 6 der VUV. Eine wichtige Grundanforderung bei allen mitgängergeführten Maschinen und Geräten im Baugewerbe ist ein sogenannter Totmannschalter. Die präventiven Einrichtungen sind in der Regel an gefährlichen Maschinen vorzufinden und häufig gesetzlich und versicherungsrechtlich vorgeschrieben. Sie reagieren auf Bewegungslosigkeit und stoppen beim Loslassen die Maschine. Häufige Unfälle ereignen sich laut der Suva auch bei Kleinbaggern, Dumpern und Walzen, beispielsweise wenn keine Sicherheitsgurte getragen werden und die Überrollschutzeinrichtung nicht verwendet wird.
Diverse Ausbildungsmodelle
Die Krux: Für Baumaschinenführerinnen und Baumaschinenführer existieren je nach Branche unterschiedliche Ausbildungsmodelle, es existiert kein eidgenössischer Fähigkeitsausweis. Um Baumaschinen im Bauhauptgewerbe bedienen zu dürfen, wird gemäss Prüfungsreglement des Vereins K-BMF ein sogenannter Baumaschinenführerkurs absolviert, der in der ganzen Schweiz anerkannt wird (von einigen kantonalen Sonderregelungen ausgenommen sind die Gesetzeslagen im Wallis, in der Waadt, in Genf und in Neuenburg). Eine Ausweispflicht ist nicht erforderlich, jedoch gemäss Art. 8 der VUV eine Ausbildungsbestätigung. Gemäss diesem Gesetzesartikel kann eine Ausbildung als solche bezeichnet werden, wenn eine umfassende Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse zu einem bestimmten Thema unter Berücksichtigung der Überprüfung sichergestellt ist. Bei einer Instruktion gemäss Art. 6 der VUV handelt es sich immer um eine praktische Anleitung zu einer spezifischen Tätigkeit, die in der Regel am Arbeitsplatz erfolgt. Eine Ausbildung kann branchenspezifisch erweitert werden. Vermittelt werden die Kompetenzen vor der Ausbildung durch erfahrene Baumaschinenführer oder durch Instruktoren.
Klassifizierung von Baumaschinen
Neben den sogenannten mitgängergeführten Maschinen (die eine Instruktion nach VUV Art. 6 erfordern) werden die übrigen Baumaschinen, für die eine Ausbildung nach VUV Art. 8 zwingend vorgeschrieben ist, in sogenannte M-Klassen gegliedert. Diese Kategorisierung ist jedoch nicht in allen Branchen identisch. In die Gewichtsklasse der Baumaschinen unter fünf Tonnen (M1) fallen unter anderem Kleingeräte und Baumaschinen (z.B. Bagger, Pneulader, Dumber usw.). Die Gewichtsklasse ab fünf Tonnen ist in folgende M-Kategorien unterteilt: Pneu- und Raupenbagger (M2) sowie Radlader bzw. Kettenlader (M3). Weitere Kategorien von M4 bis M7 enthalten Schreitbagger, Fertiger, Walzen und Spezialmaschinen. Bei der Kategorie M6 mit Walzen muss die Gewichtsklasse nicht zwingend limitiert sein, sondern nur deren Einsatzbereich nach verschiedenen Belägen.
Offene Fragen
Diverse Ausbildungscenter wurden vom Verein K-BMF auditiert. Im Zusammenhang mit den Gewichtsklassen und den Übergangsbestimmungen der Branche bestehen jedoch nach wie vor einige offene Fragen zwischen der Suva und dem Verein K-BMF. Dabei wäre eine klare Differenzierung besonders bei den Klassen mit kleinen Geräten von Vorteil, da bei den Klassen mit tieferem Gewicht die Häufigkeit von schweren Unfällen nach wie vor bedeutend höher sei, sagt Suter. Entsprechend unübersichtlich zeigen sich auch die Ausbildungen nach Branche, wie ein Beispiel einer Ausbildung zum Baumaschinenführer verdeutlicht: So werden Baugeräteführer der grünen Branche beispielsweise im Rahmen eines dreitägigen Basismoduls ausgebildet. Eine Stapler- und Baugeräteführerinstruktion kann dagegen bis zu fünf Tage dauern.
Mit der Erstellung einer Ekas-Richtlinie für das Bedienen von Baumaschinen wäre in dieser Hinsicht die Grundausbildung klarer geregelt, ist der Suva-Experte überzeugt. Vor diesem Hintergrund wurden Anfang 2022 bereits einige Branchenverbände zu diesem Thema befragt. Laut der Suva werden die Rückmeldungen noch in diesem Jahr ausgewertet.