Strengere Ausfuhr für Überwachungsgüter

Der Bundesrat hat kürzlich ein zusätzliches Kriterium für die Beurteilung der Ausfuhr und die Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung aus der Schweiz beschlossen.

Exportgüter zur Internet- und Mobilfunküberwachung unterliegen strengeren Kriterien.
Exportgüter zur Internet- und Mobilfunküberwachung unterliegen strengeren Kriterien.

Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung sind Güter mit der Möglichkeit zur zivilen und militärischen Verwendung (sog. Dual-Use-Güter). Die Ausfuhr solcher Güter aus der Schweiz wird auf Grundlage internationaler Vereinbarungen seit 2012 kontrolliert. Für die Ausfuhr aus der Schweiz muss gestützt auf die Güterkontrollgesetzgebung vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) eine Bewilligung eingeholt werden.

Die Güterkontrollgesetzgebung sieht nur beschränkte Möglichkeiten vor, Gesuche für die Ausfuhr oder die Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung abzulehnen. Der Bundesrat hat nun mittels einer verfassungsunmittelbaren Verordnung gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung beschlossen, ein neues Kriterium zur Ablehnung entsprechender Gesuche zu schaffen. Eine Einzelbewilligung für die Ausfuhr von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung wird künftig verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das auszuführende oder das zu vermittelnde Gut vom Endempfänger als Repressionsmittel verwendet wird, wie es in der Seco-Mitteilung heisst. In diesem Zusammenhang wird nun auch die Übertragung von Immaterialgütern (inklusive Know-how und Einräumung von Rechten), die Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung betrifft, der Bewilligungspflicht unterstellt. Die verfassungsunmittelbare Verordnung ist am 13. Mai 2015 in Kraft getreten. Sie ist auf vier Jahre befristet.

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