Unfall oder Krankheit?

Sind die Rückenschmerzen Folge eines Unfalles oder einer Krankheit? Diese Kriterien entscheiden, ob die Unfallversicherung für die Leistungen aufkommt.

Unfallversicherung
Bild: depositphotos

Personen, die bei der Suva versichert sind, haben bei Unfall oder Berufskrankheit unter anderem Anspruch auf medizi­nische Behandlung und Taggeld- oder Rentenzahlungen. Zudem werden sie in der Rehabilitation und Wiedereingliederung unterstützt.

Doch immer wieder gibt es Fälle, in denen unklar ist, welche Versicherung die Behandlungskosten oder Taggelder übernimmt. Ist es die Unfallversicherung? Oder womöglich doch die Krankenkasse? Und was macht es für die verunglückte oder erkrankte Person überhaupt für einen Unterschied, wer letztendlich zahlt? Der Unfallbegriff ist per Gesetz definiert. Fehlt einer der vorgegebenen Faktoren, wird ein Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit eingestuft.

Unterschied zwischen Unfall­versicherung und Krankenversicherung

Die Unfallversicherung erbringt Leistungen bei Unfällen, im Gesetz aufgeführten Körperschädigungen und Berufskrankheiten. Wird ein Fall von der Unfallversicherung übernommen, begleicht diese die unfallbedingten Kosten direkt und ohne Kostenbeteiligung der versicherten Person.

Bei der Krankenkasse hingegen muss die geschädigte Person in aller Regel die Kosten vorfinanzieren. Je nach gewählter Franchise und dem Selbstbehalt bei Leistungen entstehen für die betrof­fene Person zusätzliche Kosten.

Ob ein gemeldetes Ereignis einen Unfall im Rechtssinne darstellt, muss die Suva von Gesetzes wegen prüfen. Einen Fall richtig einzuordnen, ist auch für juristisch tätige Personen nicht immer einfach. Bei ihrer Beurteilung halten sie sich an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das Unfallversicherungsgesetz (UVG), das Krankenversicherungsgesetz (KVG) und die entsprechenden Verordnungen.

Definition von Unfall

Ein Unfall ist per rechtlicher Definition eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhn­lichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Fehlt einer dieser Aspekte, wird das Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit eingestuft.

Beispiele «Kein Unfall»

Nehmen wir zum Beispiel an, der angehende Rekrutenschüler Gabriel schneidet sich einen Finger ab, um dem Militärdienst zu entgehen. Weil Gabriel mit Absicht gehandelt hat, wird das Ereignis nicht als Unfall eingestuft.

Auch Kathrins Fall geht zulasten der Krankenkasse: Die junge Frau leidet seit dem Besuch eines Rockkonzerts unter einem extremen Pfeifen in den Ohren. Für den negativen Entscheid der Unfallversicherung ist hier der fehlende Faktor «Plötzlichkeit» verantwortlich, denn Kathrin war der lauten Musik ja über längere Zeit ausgesetzt.

Im Beispiel von Ernesto, der auf der Baustelle eine schwere Kiste hebt und dem es plötzlich in den Rücken schiesst, fehlt wiederum der ungewöhnliche äus­sere Faktor. Das Heben von schweren Kisten gehört zu den normalen Tätigkeiten eines Bauarbeiters.

Beispiele «Unfall»

Die folgenden Ereignisse erfüllen hingegen alle Kriterien eines Unfalls:

  • Leila schlägt sich beim Zusammenstoss zweier Auto-Scooter den Mund am Lenkrad auf und verletzt sich dabei am Zahnnerv.
  • Bernhard wird auf dem Heimweg mit dem Fahrrad von einem Auto angefahren. Isabelle läuft mit einer Kiste die Treppe hinunter.
  • Dabei übersieht sie eine Stufe und stürzt. Noah wird von einer Zecke gestochen.

Berufskrankheiten

Eine Krankheit ist gemäss Bundesgesetz «jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.»

Die Suva ist nur für die ­sogenannten «Berufskrankheiten» zuständig. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der Berufstätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.

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Ausschliesslich oder vorwiegend bedeutet, dass die Krankheit zu mehr als 50 Prozent durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sein muss. Der Verursachungsanteil wird durch Faktoren wie die Expositionsdauer, die Konzentration des Schadstoffes in der Luft, die Lärmintensität oder die Schwere der Arbeit bestimmt. Die schädigenden Stoffe (z.B. Ammoniak, Brom oder Quecksilber) sowie die «bestimmten Arbeiten» (z.B. alle Arbeiten im Lärm, die zu einer Schädigung des Gehörs führen, oder Arbeiten in Spitälern, die zu Infektionskrankheiten führen) sind in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) aufgelistet. Aber auch Krankheiten, die nicht in der Verordnung aufgelistet sind, können als Berufskrankheiten anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Krankheit zu mindestens 75 Prozent durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist.

Was ist eine Listen­diagnose?
Bei Gesundheitsschäden, die sowohl durch unfallähnliche Ereignisse wie auch durch krankhafte oder degenerative Faktoren entstanden sind, ist die korrekte Einordnung schwierig. Folgende Körperschädigungen müssen per Gesetz vom Unfallversicherer übernommen werden, sofern sie nicht vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung entstanden sind:

  • Verrenkungen von Gelenken
  • Meniskusrisse
  • Muskelrisse
  • Muskelzerrungen
  • Sehnenrisse
  • Bandläsionen
  • Trommelfellverletzungen

Weiterführende Informationen:
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Weitere Informationen und Fallbeispiele

Quelle: Suva

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