Websites .ch und .swiss stärker schützen

Die revidierte Verordnung über Internet-Domains tritt am 1. November in Kraft. Damit können die Websites .ch und .swiss besser vor Cyberkriminellen geschützt werden.

VID-Revision, Cyberkriminelle, Internet-Domains, .ch, .swiss
© depositphotos

 

Die Domains .ch und .swiss gehören laut bundesrätlicher Mitteilung zu den sichersten Internet-Adressen auf der Welt. Doch die Methoden der Cyberkriminellen entwickeln sich kontinuierlich weiter. Deshalb sei eine Anpassung der revidierten Verordnung über Internet-Domains (VID) nötig geworden, bei der zusätzlich die Empfehlungen der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), der globalen Verwaltungsstelle von Internetadressen, integriert werden konnten.

Kampf gegen Phishing und Malware

Der Bundesrat hat grünes Licht gegeben für die neuen Verordnungsbestimmungen, die am 1. November 2017 in Kraft treten werden. Im Kampf gegen Cyberkriminalität würden künftig alle Fälle berücksichtigt, in denen ein Domain-Name zu Phishing-Zwecken oder der Verbreitung von Malware verwendet werde. Demnach wird es gemäss Angaben künftig möglich sein, auch .ch- oder .swiss-Websites zu sperren, die nicht direkt für rechtswidrige Handlungen genutzt, mit denen jedoch solche Aktivitäten unterstützt werden. Mit den neuen Vorschriften würden ausserdem die provisorischen Massnahmen genauer definiert, die die Behörden anordnen könnten. So könne die Behörde verlangen, dass der zu einer potenziell gefährlichen Internetadresse führende Datenverkehr zu ihr umgeleitet werde. Auf diese Weise könne man die infizierten Server ausfindig machen, die Opfer informieren und eine technische Analyse der Funktionsweise vornehmen, um Techniken zur Bekämpfung solcher krimineller Handlungen zu entwickeln. Weiter werde es von nun an möglich sein, die Zuteilung von Domain-Namen mit der Endung .ch und .swiss zu verweigern, wenn diese für illegale Zwecke eingesetzt werden könnten. Die neuen Rechtsgrundlagen würden zudem die Amtshilfe und die Zusammenarbeit mit privaten Akteuren im Kampf gegen die Cyberkriminalität erleichtern.

Zuteilung von .swiss-Domain-Namen

Die Regeln zu .swiss wiederum müssen entsprechend den in den ersten zwei Betriebsjahren mit der Domain gemachten Erfahrungen angepasst werden, wie es weiter heisst. Dabei werde am Prinzip festgehalten, dass .swiss-Adressen nur Personen zugeteilt werden könne, die als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen seien. Denn die Domain sei als Ergänzung zur überaus beliebten .ch-Domain zu einem Schaufenster der Schweizer Unternehmen und Institutionen im Internet geworden. Eine allgemeine Öffnung würde das aktuelle Image und die derzeitige Position von .swiss sowohl national als auch international gefährden.

Hier geht es zum erläuternden Bericht zur VID-Änderung.

Quelle: Bundesrat

(Visited 60 times, 1 visits today)
h2> Weitere Beiträge zum Thema

SICHERHEITSNEWS

Bleiben Sie informiert über aktuelle Sicherheitsthemen – praxisnah und zuverlässig. Erhalten Sie exklusive Inhalte direkt in Ihren Posteingang. Verpassen Sie keine Updates.

Jetzt anmelden!
anmelden
Sie können sich jederzeit abmelden!
close-link