Ende der Übergangsfrist: PSA-Verordnung der EU muss umgesetzt werden

Ab dem 21. April 2019 muss die neue PSA-Verordnung der Europäischen Union angewendet werden. Sämtliche Neuerungen der Verordnung müssen jetzt umgesetzt werden. Die Verordnung richtet sich in erster Linie an die Hersteller, Importeure und Händler von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) sowie notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstellen. Sie ersetzt die PSA-Richtlinie 89/686/EWG.

Sämtliche Neuerungen der Verordnung müssen jetzt umgesetzt werden.
© Depositphotos/piotrek@wytrazek.pl

Dazu Professor Frank Werner, Leiter des Fachbereichs Persönliche Schutzausrüstungen der DGUV: „Die PSA-Verordnung definiert neue Anforderungen für das Inverkehrbringen von PSA und führt so zu einheitlichen Festlegungen für den PSA-Markt. Die neuen Anforderungen ändern jedoch nicht das Sicherheitsniveau von PSA: Persönliche Schutzausrüstung, die nach PSA-Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, gelten weiterhin als sicher und müssen nicht ausgetauscht werden.“

Die wichtigsten Neuerungen aus Sicht des Arbeitsschutzes im Überblick:

Die Einstufung von einigen Produkten als PSA ändert sich. Es gibt drei Kategorien, denen unterschiedliche Prüfanforderungen zugeordnet sind. Produkte wie zum Beispiel Gehörschutz, Rettungswesten oder PSA zum Schutz gegen Kettensägenschnitte fallen jetzt unter die Kategorie III. Damit unterliegen sie einer Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle.

Für Schutzausrüstung der Kategorie III gilt in Deutschland die Pflicht zu einer praktischen Unterweisung der Beschäftigten. Hier sind die Unternehmen jetzt gefragt, ihre Unterweisungen entsprechend anzupassen.

Hersteller müssen künftig die so genannte Konformitätserklärung jedem einzelnen Produkt beifügen oder über das Internet zur Verfügung stellen. Die Erklärung bestätigt, dass das Produkt den Anforderungen der Verordnung entspricht. Bislang reichte es aus, die Konformitätserklärung „auf Verlangen“ vorlegen zu können.

Der Geltungsbereich der Verordnung ist umfassender als zuvor. Sie nimmt künftig alle Wirtschaftsakteure in die Pflicht – auch Händler und Importeure.

Bislang galten EG-Baumusterprüfungen unbegrenzt. Gemäss der neuen Verordnung werden EU-Baumusterprüfbescheinigungen nur noch für längstens fünf Jahre ausgestellt.

Weitere Infos

www.dguv.de

www.suva.ch

 

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