Covid-19-Gefährdungsbeurteilungen von Arbeitsplätzen
Da sich die Einschränkungen im Zusammenhang mit Covid-19 zunehmend lockern, überlegen zahlreiche Unternehmen und Organisationen, wie sie ihre Tätigkeit sicher wieder aufnehmen können. Die interaktive Online-Plattform zur Gefährdungsbeurteilung – OiRA der EU-OSHA hat zur Unterstützung dieses Prozesses ein spezielles Tool entwickelt.
Das interaktive Tool kann dabei helfen, Gefährdungen durch Covid-19 zu identifizieren, zu bewerten und zu handhaben, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer in eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung zurückkehren können. Es umfasst eine Reihe von Situationen, wie zum Beispiel die folgenden: Was ist zu tun, wenn ein Arbeitnehmer Covid-19-Symptome zeigt, wie soll physischer Abstand am Arbeitsplatz gewährleistet werden und wie geht man mit externen Dienstleistern um?
Das OiRA-Tool zu Covid-19 steht nationalen OiRA-Partnern zur Verfügung, die es an ihre nationalen Regelungen und Situationen anpassen können. Bei einigen Wirtschaftszweigen wird es erforderlich sein, diese OiRA-Empfehlungen, um branchenspezifische Anforderungen zu ergänzen.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. August 2020 entschieden, Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ab dem 1. Oktober 2020 wieder zu erlauben. Das Verbot galt bis am 31. August und wurde nun um einen Monat bis Ende September verlängert. Dazu gilt eine Maskentragpflicht im Flugzeug ab 15. August.
Redaktion - 12. August 2020
Coronavirus: Grossanlässe sind ab 1. Oktober 2020 unter strengen Bedingungen und mit Bewilligung wieder möglich.
Es gelten strenge Schutzmassnahmen und die Kantone müssen die Anlässe bewilligen. Dabei müssen die Kantone ihre epidemiologische Lage und ihre Kapazitäten für das Contact Tracing berücksichtigen. Damit will der Bundesrat sicherstellen, dass sich die Situation in der Schweiz nicht verschlechtert. Gleichzeitig trägt er mit dem vorsichtigen Öffnungsschritt den gesellschaftlichen Bedürfnissen sowie den wirtschaftlichen Interessen der Sportvereine und Kulturveranstaltern Rechnung.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) wird beauftragt, zusammen mit den zuständigen Departementen und den Kantonen bis am 2. September einheitliche Bewilligungsanforderungen für Grossanlässe auszuarbeiten. Diese sollen für alle Bereiche, wie Sport, Kultur oder Religion gelten. Damit sollen zusätzlich zu den Basismassnahmen wie Abstandhalten oder Hygiene Leitplanken aufgestellt werden. Dabei kann auf die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Science Task Force zurückgegriffen werden. Für die Veranstaltung braucht es eine Bewilligung des zuständigen Kantons. Die Kantone können die Erteilung der Bewilligung zudem verweigern, wenn ihre epidemiologische Lage und die Kapazitäten für das Contact Tracing die Durchführung nicht erlauben.
Veranstaltungsverbot bis Ende September verlängert
Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen sind in der Schweiz seit dem 28. Februar 2020 verboten. Dieses Verbot ist eine der zentralen Massnahmen, mit der die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus reduziert werden konnte. Es gilt bis am 31. August und wird nun um einen Monat bis Ende September verlängert. Damit erhalten die Kantone Zeit, um das Bewilligungsregime vorzubereiten und wenn nötig die Kapazitäten für das Contact Tracing zu erhöhen.
Mit dem Vorgehen will der Bundesrat sicherstellen, dass sich die epidemiologische Lage nicht weiter verschlechtert. Gleichzeitig trägt er den gesellschaftlichen Bedürfnissen etwa nach einem vielfältigen Kulturleben und Sportangebot sowie den wirtschaftlichen Interessen Rechnung. Nicht alle Grossveranstaltungen bergen dieselben Risiken. So gibt es Grossanlässe, bei denen der Mindestabstand weitgehend eingehalten werden kann.
Neu: Maskentragpflicht im Flugzeug
Der Bundesrat hat zudem entschieden, dass ab dem 15 August auch in Flugzeugen eine Maske getragen werden muss. Bereits seit dem 6. Juli gilt im öffentlichen Verkehr eine Maskentragpflicht. Die Massnahme betrifft alle Linien- und Charterflüge, die in der Schweiz starten oder landen, unabhängig der Fluggesellschaft.
Ausnahmen der Quarantäne für Diplomaten
Ausländische Diplomatinnen und Diplomaten sind von der Quarantänepflicht befreit, wenn ihre Einreise für die Funktionsfähigkeit der Botschaften notwendig ist. Schweizer Diplomatinnen und Diplomaten sind neu ebenfalls für notwendige dienstliche Tätigkeiten von der Quarantäne befreit.
Einmalige Ausgaben zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie
Die Bewältigung der Covid-19-Pandemie führt beim Bundesamt für Gesundheit im Jahr 2020 zu verschiedenen zusätzlichen Ausgaben, etwa für Kampagnenarbeit, den Betrieb der Hotlines oder die Entwicklung der Corona-App. Der Bundesrat beantragt deshalb einen Nachtragskredit für die Bewältigung der Covid-19-Pandemie von 31,6 Millionen Franken für das Jahr 2020.
Mit dem Auto, dem Wohnmobil, dem Motorrad oder dem Velo durch Europa reisen? Bevor man die Schweiz mit dem eigenen Fahrzeug verlässt, gilt es einiges vorzubereiten. Um böse Überraschungen zu vermeiden ist es unerlässlich, die eigene Fahrzeugausrüstung an die Vorgaben des Ziellandes anzupassen.
Eine gute Planung der Ferienreise spart Zeit und Ärger. Entspricht die Ausrüstung des Fahrzeugs den verschiedenen Strassengesetzgebungen der europäischen Länder? Erste-Hilfe-Set in Italien und Österreich – Feuerlöscher in Griechenland, Polen und Lettland Der CH-Kleber und das Pannendreieck gehören zur Grundausrüstung, um sorgenfrei in ganz Europa mit dem Auto unterwegs zu sein. Die Mehrheit der Länder verlangen auch das Mitführen einer Sicherheitsweste gemäss der europäischen Norm EN 471. Der Gebrauch dieser Weste im Pannenfall ist auf französischen Strassen und in Italien bei schlechter Sicht ausserhalb von Städten obligatorisch. Ein Erste-Hilfe-Set muss bei Fahrten in Österreich mit an Bord sein. In Griechenland, Polen oder Lettland ist das Mitführen eines Feuerlöschers Pflicht. Einige Städte in Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Grossbritannien oder auch Tschechien verlangen eine Umweltplakette. Es ist deshalb wichtig, sich vor der Abfahrt über die Umweltmassnahmen der jeweiligen Länder zu informieren.
Vorsicht beim Parken mit dem Campingbus oder Wohnwagen Für Camper und Wohnwagen gelten prinzipiell die gleichen Regeln wie für Personenwagen. Je nach Land gibt es aber spezifische Vorschriften für ihre Benutzung. Ein Führerschein der Kategorie B erlaubt das Fahren eines Campers mit einem Gewicht bis zu 3,5 Tonnen oder das Lenken eines Minibusses mit maximal 9 Plätzen und einem 750 kg schweren Anhänger. Für grössere Fahrzeuge braucht es einen Führerschein der Kategorie C, D oder höher. In Italien müssen Campingbusse und Wohnwagengespanne mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit reflektierenden Geschwindigkeitsvignetten ausgerüstet sein. Diese zeigen an der rechten Seite angebracht die Höchstgeschwindigkeit auf den Autobahnen (80 km/h) und auf der linken Seite die Höchstgeschwindigkeit ausserorts (70 km/h) an. Die für Wohnmobile und Wohnwagen erlaubten Stellplätze sind in Europa streng reglementiert. Nur Schweden erlaubt wildes Campen im ganzen Land. Der TCS hat die geltenden Vorschriften in Europa für Camper und Wohnwagen auf seiner Internetseite zusammengefasst.
Jedes Jahr verunfallen in der Schweiz 950 Kinder bis 14 Jahre, die zu Fuss, mit dem Trottinett oder auf dem Velo im Strassenverkehr unterwegs sind – 40 % davon auf dem Schulweg. Insgesamt werden bei diesen Unfällen pro Jahr 190 Kinder schwer verletzt, sieben verlieren ihr Leben. Heikel ist insbesondere das Queren der Strasse, auch auf dem vermeintlich «sicheren» Fussgängerstreifen. Die BFU erinnert mit ihrer Sicherheitskampagne alle Fahrzeuglenkenden zum Schulstart daran, doppelt aufzupassen.
Zu Fuss, mit dem Trottinett oder mit dem Velo – jedes Jahr verunfallen in der Schweiz 950 Kinder bis 14 Jahre im Strassenverkehr. 190 Kinder werden dabei jährlich schwer verletzt, sieben Kinder kommen ums Leben. In 40 % der Fälle verunfallen die Kinder auf dem Schulweg. Zum Schulstart erinnert die Sicherheitskampagne der BFU die Autolenkenden deshalb an ihre besondere Verantwortung entlang von Schulwegen. Die BFU setzt diese mit Unterstützung der Polizei um. Finanziert wird sie durch den Fonds für Verkehrssicherheit.
Kinder verhalten sich auf dem Trottoir, der Strasse sowie beim und auf dem Fussgängerstreifen oft überraschend und bringen sich so in Gefahr. Sie tun dies nicht mit Absicht, sondern weil sie eben Kinder sind. So haben sie zum Beispiel aufgrund ihrer Körpergrösse ein eingeschränktes Blickfeld. Je nach Alter ist ihr Gefahrenbewusstsein noch wenig entwickelt. Und sie lassen sich leichter ablenken. Für Kinder bis ca. 10 Jahre ist es ausserdem schwierig zu beurteilen, wie schnell ein Auto auf der Strasse unterwegs ist.
Fussgängerstreifen nur vermeintlich sicher
Besonders heikel ist das Queren der Strasse. Denn: Kinder überraschen andere Verkehrsteilnehmende auch dort. Deshalb rät die BFU Fahrzeuglenkenden, vor einem Fussgängerstreifen das Tempo zu verlangsamen, immer bremsbereit zu sein und immer komplett anzuhalten – insbesondere, wenn Kinder die Strasse queren möchten. Wichtig ist auch, niemals bei einem Fussgängerstreifen zu überholen und rund um Schulen besonders vorsichtig zu fahren.
Auch Eltern und Betreuungspersonen kommt eine wichtige Rolle zu. Sie können Kindern das richtige Verhalten am Fussgängerstreifen zeigen: Warten, bis alle Fahrzeuge stillstehen. Über die Strasse gehen, nicht rennen. Zudem sollten Eltern den Schulweg vor Schulbeginn mit dem Kind üben.
Die BFU und die Suva haben Verfahren gegen Importeure und Händler eröffnet, die in der Schweiz mangelhafte FFP-Atemschutzmasken (nicht zu verwechseln mit Hygienemasken) in Verkehr brachten. Für die betroffenen Modelle sind Rückrufe und Verkaufsverbote zu erwarten. Impor-teure, Händler und Arbeitgeber sind aufgefordert, erhöhte Vorsicht walten zu lassen. BFU und Suva zeigen, auf welche Merkmale beim Kauf von FFP-Atemschutzmasken zu achten ist.
Die BFU und die Suva wirken in der Schweiz gemäss Produktesicherheitsgesetz PrSG als Marktüberwachungsbehörden für persönliche Schutzausrüstungen (PSA), zu denen auch Atemschutzmasken des Typs FFP gehören. Diese Atemschutzmasken – unter anderem an ihrer gewölbten Form zu erkennen – sind nicht mit Hygienemasken zu verwechseln, die eine rechteckige Form aufweisen (vgl. Bilder). Für Letztere ist Swissmedic die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Die Covid-19-Pandemie führte innert kurzer Zeit zu einem erhöhten Bedarf an Atemschutzmasken. Um die notwendige Versorgung vor allem im Gesundheitswesen sicherzustellen, erleichterte der Bundesrat Anfang April mit einer Sonderregelung die Einfuhrbedingungen für persönliche Schutzausrüstungen. Mit einer vereinfachten Prüfung besteht damit die Möglichkeit, Atemschutzmasken in Verkehr zu bringen. In der Folge bemerkten Suva und BFU aufgrund von Bewilligungsgesuchen, Anfragen und Meldungen, dass zahlreiche mangelhafte Produkte in Umlauf gekommen waren.
Über 60 Prozent mit ungenügender Schutzwirkung
Im Rahmen des oben erwähnten gesetzlichen Auftrags zur Marktüberwachung haben die BFU und die Suva in einem konzentrierten Stichprobenprogramm gemeinsam rund 60 in der Schweiz erhältliche Atemschutzmasken kontrolliert. Die zumeist online eingekauften Produkte, mehrheitlich mit KN95 gekennzeichnet, wurden in einem Labor der Suva auf ihre Wirksamkeit überprüft. Die meisten Resultate liegen nun vor: Mehr als 60 Prozent der geprüften Modelle bieten keinen genügenden Schutz. Die BFU und die Suva rufen daher alle Akteure, die zurzeit Atemschutzmasken importieren, verkaufen oder einsetzen, zu erhöhter Vorsicht auf.
Darauf gilt es zu achten
Die genauen Prüfresultate sind Bestandteil laufender Verfahren, zu denen aktuell aus rechtlichen Gründen keine Stellungnahme möglich ist. Es gibt indes typische Merkmale, bei deren Fehlen die Qualität von FFP-Atemschutzmasken anzuzweifeln ist:
Die Atemschutzmaske sollte mit dem CE-Zeichen versehen sein, gefolgt von einer vierstelligen Zahl, die der Kennnummer der überwachenden, notifizierten Stelle entspricht. Beispielsweise: CE 0121
Auf der Verpackung sollte das CE-Zeichen mit derselben Kennnummer wie auf der Maske stehen, zudem die Normenbezeichnung «EN 149:2001+A1:2009» sowie die Adresse eines Inverkehrbringers in der EU oder in der Schweiz.
Der Benutzerinformation sollte eine Kopie der Konformitätserklärung mit Verweis auf eine Baumusterprüfung («type examination») nach EN 149:2001+A1:2009 beiliegen – oder eine Internet-Adresse, über die die Konformitätserklärung zugänglich ist.
Auf der Verpackung und in der Konformitätserklärung sollten identische Angaben zu Hersteller und Firmenadresse vorhanden sein.
Alternativ ist zum Infektionsschutz auch eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA) möglich, welche die oben genannten Merkmale nicht aufweist.
Die BFU und die Suva empfehlen, FFP-Masken in Fachgeschäften oder bei anerkannten Anbietern zu erwerben.
Gegen die Inverkehrbringer (Importeure und Händler) der von der BFU und der Suva als mangelhaft eingestuften FFP-Atemschutzmasken sind behördliche Verfahren eröffnet worden. Dabei werden Massnahmen festgelegt, um die Nutzerinnen und Nutzer vor möglichen Gesundheitsrisiken zu schützen. Für Produkte mit nachgewiesenen Mängeln sind Rückrufe oder Verkaufsverbote vorgesehen. Öffentliche Rückrufe werden auf der Internetseite des Büros für Konsumentenfragen BFK publiziert.
Parallel zu den laufenden Verfahren bearbeiten die BFU und die Suva weitere Hinweise bezüglich mangelhafter Produkte. Beanstandete Produkte können im Einzelfall einer Prüfung unterzogen werden; bei Bedarf werden Massnahmen angeordnet. Die BFU ist mit der Marktüberwachung von ausserbetrieblich verwendeten Produkten beauftragt, die Suva mit der Kontrolle von betrieblich verwendeten Produkten. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist Aufsichtsbehörde.
Für Arbeitswelt sind nur FFP-Atemschutzmasken ausreichend
Atemschutzmasken, die nicht nach der PSA-Verordnung resp. gemäss EN149 in Verkehr gebracht wurden, z. B. KN95-Masken, sind für Arbeitssituationen mit Staubemissionen nicht geeignet. Zudem beschränken sich Atemschutzmasken, die unter den vom Bundesrat beschlossenen erleichterten Einfuhrbedingungen in Verkehr gebracht worden sind, auf den Infektionsschutz und dürfen nicht als FFP-Atemschutzmasken bezeichnet werden. Wo aus Gründen der Arbeitssicherheit eine FFP-Atemschutzmaske vorgeschrieben ist, muss zwingend eine solche verwendet werden.
Im aktuellen SAFETY-PLUS 3/20 vom 16.09.2020 wird u.a. ein Fachartikel zum Thema FIT Testing von Atemschutzmasken zu lesen sein. Abonnieren Sie daher noch heute das SAFETY-PLUS.
«No risk – no fun»?
Während der Sommerzeit lockt es wieder unzählige Schweizerinnen und Schweizer nach draussen. Ob Wandern, Biken, Schwimmen oder Kanufahren – was gibt es Schöneres, als die langen und warmen Sommertage an der frischen Luft zu geniessen? Doch Achtung: mit der Abenteuerlust nehmen auch die Unfallzahlen zu und es drohen empfindliche Kürzungen von Versicherungsleistungen. Das lässt sich verhindern.
Eine Gruppe von jungen Erwachsenen übt den Kopfsprung von einem Felsen in den Rhein, ohne den Grund des Flusses zu sehen. Zwei Freundinnen unternehmen eine anspruchsvolle Kletterpartie, obwohl sie wenig Kenntnisse vom Klettern und nur eine mangelhafte Ausrüstung haben. Ein sportbegeisterter Mann nimmt an Mountainbike-Abfahrtsrennen (Downhill-Biking) teil und trainiert dafür regelmässig auf der Rennstrecke.
Solche waghalsigen Aktionen sind während den Sommermonaten keine Seltenheit. Doch aufgepasst: Wer den Nervenkitzel und Adrenalinschub sucht, ohne entsprechende Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen, riskiert nicht nur seine Gesundheit, sondern muss bei einem Vorfall auch mit empfindlichen Leistungskürzungen rechnen. «Viele Freizeitaktivitäten sind nicht nur mit gesundheitlichen Risiken verbunden, sondern können bei einem Unfall auch massive finanzielle Folgen haben», warnt Oliver Biefer, Rechtsanwalt und Experte für das Thema Kürzungen von Versicherungsleistungen bei der Suva.
Leistungskürzungen von mindestens 50 Prozent
Wer in der Schweiz als Arbeitnehmer mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist neben den Berufsunfällen obligatorisch auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Das Gesetz sieht aber vor, dass bei Unfällen während der Ausübung von gefährlichen Sportarten – sogenannten Wagnis-Sportarten – die Geldleistungen um mindestens die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen abgelehnt werden können. Kosten für Rettung, Behandlung, Medikamente oder Transporte indes dürfen nicht gekürzt werden.
Gesetzlich wird bei den Kürzungen zwischen absoluten und relativen Wagnissen unterschieden. Absolute Wagnisse sind beispielsweise Base-Jumping, Abfahrtsrennen mit Mountain-Bikes (Downhill Biking), Motocross- oder Motorradrennen. Wer solch gefährliche Sportarten betreibt, setzt sich bewusst besonders grossen Risiken und Gefahren aus, bei denen sich das Unfallrisiko nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lässt. Bei relativen Wagnissen können die Gefahren durch die Sportler auf ein vernünftiges Mass reduziert werden. Als relatives Wagnis gelten unter anderem Bergsteigen oder Klettern bei schwerwiegender Missachtung der üblichen Sicherheitsmassnahmen (ungenügende Ausrüstung, mangelnde Erfahrung, schlechtes Wetter etc.).
«Die Mindestkürzung bei den Geldleistungen wie Taggeldern und Invalidenrenten bei einem Wagnis liegt bei 50 Prozent. In schwerwiegenden Fällen können diese auch komplett gestrichen werden», so Oliver Biefer. «Um bei einem Unfall nicht empfindliche Leistungseinbussen zu erleiden, empfehlen wir Sportlern, sich vor risikoreichen Aktivitäten über ihren Versicherungsschutz zu informieren und allenfalls eine Zusatzversicherung abzuschliessen.»
Die Suva kürzt jährlich bei rund 200 bis 250 Unfällen die Leistungen wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnissen. Die meisten Kürzungen betreffen Unfälle in den Sportarten Motocross, Downhill-Biking, Kampfsport oder beim Schneesport abseits markierter Pisten.
Viele Unfälle können vermieden werden
Freizeit soll Spass machen, aber nicht auf Kosten der Gesundheit. Die Suva empfiehlt deshalb besonders bei risikoreichen und gefährlichen Sportarten auf folgende Punkte zu achten:
Lassen Sie sich von ausgebildeten Fachpersonen instruieren, wenn eine Sportart für Sie neu ist.
Informieren Sie sich über das richtige Verhalten in Gefahrensituationen und üben Sie mehrmals, bevor Sie sich an den «Ernstfall» heranwagen.
Verwenden Sie immer geprüfte Ausrüstungen.
Informieren Sie sich über den Versicherungsschutz bei Ihrer Unfallversicherung. Schliessen Sie im Zweifelsfall eine Zusatzversicherung für gefährliche Sportarten ab.
Unfälle und gefährliche Situationen mit Feuerwerk vermeiden
Am Nationalfeiertag werden zu Ehren der Schweiz Feuerwerke gezündet. Da die meisten offiziellen 1.–August-Feuerwerke und –Feiern dieses Jahr abgesagt wurden, könnten umso mehr Privatpersonen Feuerwerke zünden. Die Beratungsstelle für Brandverhütung (BFB), die BFU und die Suva gehen deshalb davon aus, dass es vermehrt zu gefährlichen Situationen kommen könnte. Darum ist es umso wichtiger, sich an die Empfehlungen für einen unfallfreien 1. August zu halten.
Jedes Jahr um den 1. August verletzen sich in der Schweiz gemäss UVG-Unfallstatistik rund 110 Personen beim Umgang mit Feuerwerkskörpern. Zu den häufigsten Verletzungen am 1. August gehören Verbrennungen, vor allem von Händen und Fingern (37%), und Gehörschäden (22%).
Da die meisten offiziellen Feiern und Feuerwerke zum 1. August in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden mussten, befürchten die Beratungsstelle für Brandverhütung (BFB), die BFU und die Suva, dass es in diesem Jahr vermehrt zu gefährlichen Situationen kommen könnte, wenn mehr Privatpersonen Feuerwerke zünden. Unachtsames und fahrlässiges Verhalten sind dabei die Hauptursachen für Unfälle.
So eindrucksvoll Feuerwerkskörper sind, so gefährlich können sie sein. Bereits die Zündtemperatur einer Wunderkerze erreicht über 400 Grad Celsius. Wer Feuerwerk zünden möchte, sollte sich deshalb bereits beim Kauf vom Verkaufspersonal über den richtigen Umgang instruieren lassen und die Gebrauchsanweisung lesen. Vom Basteln von Eigenkreationen wird dringend abgeraten. Auch das Verbinden von mehreren Feuerwerkskörpern kann zu gefährlichen Situationen führen.
Allgemeine Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Feuerwerk
Warn- und Anwendungshinweise auf der Verpackung beachten.
Sicherheitsabstand zu Gebäuden, Getreidefeldern oder Waldrändern einhalten – je nach Art des Feuerwerkskörpers sind das 40 bis 200 Meter. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe zu Menschen ist verboten.
An Festtagen Dachluken, Fenster und Türen schliessen.
Altersvorgaben von Feuerwerkskörpern beachten – nicht von kleinen Kindern abbrennen lassen. Grössere Kinder anleiten und beaufsichtigen.
Bei Blindgängern 10 Minuten warten und sich erst dann nähern. Blindgänger nicht erneut anzünden.
Feuerwerk auf stabilem Untergrund platzieren. Raketen zum Abfeuern nicht in den Boden stecken, stattdessen Flasche oder Abschussrohr im Boden verankern.
In der Nähe von Feuerwerkskörpern nicht rauchen.
Weisungen der Behörden befolgen. Eine Übersicht zu den Feuerverboten ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt verfügbar.
Die Jahrestagung wird vom 2. bis 5. September 2020 in München, Hörsaaltrakt am Campus Grosshadern, Klinikum der Universität München, stattfinden. Da die im Freistaat Bayern geltenden Kontaktbeschränkungen und Hygiene-Konzepte bei Veranstaltungen beachtet werden müssen, wird begleitend zur Präsenzveranstaltung das Tagungsprogramm parallel auch in einem Online-Format via Zoom angeboten.
Wissenschaft lebt ein gutes Stück weit auch vom unmittelbaren Austausch, daher wird versucht, so vielen Interessierten wie möglich den Zutritt bei der Präsenzveranstaltung zu ermöglichen. Nach der aktuell in Bayern geltenden Verordnung wären max. 200 Personen bei der Präsenzveranstaltung zugelassen, aber diese Zahlen können sich noch verändern, so dass dann ggf. noch mehr Besucherinnen und Besucher kommen könnten.
Die Tagungsleitung sowie der DGAUM-Vorstand laden Sie herzlich zur DGAUM 2020 nach München ein. Hier erwartet die Teilnehmer auf dem Jubiläumskongress der DGAUM ein abwechslungsreiches wissenschaftliches Programm, das die gesamte Vielfalt der Arbeits- und Umweltmedizin widerspiegeln wird.
Themenschwerpunkte
2. Sept 2020 — Arbeitsmedizin in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Eröffnungsansprache u.a. mit Dr. Klaus Stadtmüller, Präsident der SGARM 3. Sept 2020 — Kanzerogene Stoffe und Faktoren 4. Sept 2020 — Fünf Jahre Präventionsgesetz 5. Sept 2020 — DGAUM-AKADEMIE: Seminare und Fortbildungsveranstaltungen *NEU*
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass aufgrund der aktuell geltenden Beschränkungen neue Anmeldungen zur Präsenzveranstaltung der DGAUM leider derzeit nicht möglich sind. Interessenten können ab sofort Online-Tickets erwerben. Teilnehmer, die bereits ein Ticket erworben haben, brauchen nichts weiter zu tun, sie werden per E-Mail über ihre Möglichkeiten informiert. Bereits gekaufte Tickets behalten ihre Gültigkeit.
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 angekündigt, dass die Corona-Entschädigung für Selbständigerwerbende – rückwirkend – verlängert wird. Die Auszahlung der ausstehenden Leistungen von Mitte Mai bis Ende Juni erfolgt bis Mittwoch, 29. Juli. Weiter hat er informiert, dass neu auch geschäftsführende Gesellschafter einer AG oder GmbH im Veranstaltungsbereich Corona-Entschädigung beantragen können, rückwirkend ab 1. Juni 2020.
Redaktion - 24. Juli 2020
Haben Sie einen Erwerbsausfall wegen der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus? Der Bundesrat hat Entschädigungen für Selbständigerwerbende, Angestellte und Arbeitgeber eingeführt.
Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende können bei ihrer zuständigen SVA den Antrag auf Entschädigung des Erwerbsausfalls aus verschiedenen Gründen stellen. Neu: Der Bundesrat hat den Anspruch auf Corona-Entschädigung für Härtefälle, infolge Betriebsschliessung oder infolge Veranstaltungsverbot verlängert bis zum 16. September 2020. Wenn Sie bereits einen Antrag eingereicht haben, brauchen Sie nichts zu tun, der Anspruch wird automatisch verlängert. Eingestellte Auszahlungen nehmen wir rückwirkend wieder auf.
Erwerbsausfall wegen Quarantäne
Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie ärztlich oder behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.
Erwerbsausfall wegen abgesagter Veranstaltung
Wenn Sie Veranstalter, Zulieferer, Messebauer, Techniker oder freischaffende Künstlerin, freischaffender Künstler sind und Ihre geplante Veranstaltung wegen des Veranstaltungsverbots abgesagt werden musste, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.
Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie ärztlich oder behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.
Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Funktion (Aktiengesellschaft, GmbH, etc.) im Eventbereich
Geschäftsführende Gesellschafter einer AG, GmbH oder Genossenschaft sowie ihr mitarbeitender Ehepartner oder eingetragener Partner mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen zwischen CHF 10’000.00 und CHF 90’000.00 im Jahr 2019 können neu ebenfalls Corona-Entschädigung beantragen.
Keine Entschädigung für Quarantäne nach Aufenthalt in Risikogebiet
Wer seit dem 6. Juli 2020 in ein Risikogebiet reist und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben muss, hat keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Das Bundesamt für Gesundheit führt eine Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko. Die Liste wird regelmässig angepasst.
Die Liste dieser Gebiete wurde am 23. Juli 2020 angepasst
Die kantonalen Behörden kontrollieren die Einhaltung der Quarantäne mit Stichproben. Es droht eine Busse bis 10 000.- CHF. Neue Länder, bei denen u.a. seit dem 23. Juli 2020 Reiserückkehrer die Quarantänepflicht beachten müssen:
Ursprünglich sollte die ARBEITSSCHUTZ AKTUELL 2020 in der Messe Stuttgart durchgeführt werden und an eine sehr erfolgreiche Veranstaltung von 2018 anknüpfen. Dann kam Corona und nach kurzer Zeit zeichnete sich ab, dass zahlreiche Aussteller, aber auch Teilnehmer nicht kommen können, die Gesamtsituation zu ungewiss und für Risikogruppen durch Infektionsgefahren zu riskant ist. Daher ist nun entschieden worden, die Messe als rein digitales Veranstaltungsformat 2020 umzusetzen.
Dazu gab und gibt es sehr viele Unternehmen, die unbedingt an einem Live-Format festhalten wollten. So wurde bereits im April seitens des Veranstalters begonnen an einem hybriden Konzept zu arbeiten, um allen Bezugsgruppen und Interessenten eine Teilnahme am diesjährigen Branchenevent für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu ermöglichen. Nach weiteren drastischen Entwicklungen Anfang Juli hinsichtlich der rechtlichen Situation zur Durchführung von Messen in Baden-Württemberg und der daraus resultierenden weiteren Absage von Ausstellern, gab es am 9. Juli 2020 seitens des Veranstalters der ARBEITSSCHUTZ AKTUELL, Hinte Expo & Conference, die finale Entscheidung, die Veranstaltung rein digital durchzuführen und nicht auf das persönliche Branchentreffen im Oktober in Stuttgart zu setzen.
Im Interview gibt Christoph Hinte, Geschäftsführer des Veranstalters Hinte Expo & Conference einen Einblick in die aktuellen Entwicklungen der digitalen Plattform und die Chancen, die sich daraus ergeben können.
Video mit Christoph Hinte, Veranstalter ARBEITSSCHUTZ AKTUELL:
Das Hohenstein Qualitätslabel „Geprüfte Community Masken“ zeichnet Masken aus, welche für die private Verwendung bestimmt sind. Diese gelten nicht als Medizinprodukte oder PSA. Das Label stellt sicher, dass gesetzliche Anforderungen und definierte Funktionsprüfungen gewährleistet sind.
Zur Eindämmung des Coronavirus müssen derzeit in weiten Teilen des öffentlichen Raumes Mund-Nasen-Masken getragen werden. Da diese sog. Community Masken gesetzlichen und funktionellen Anforderungen genügen müssen, bietet der Prüfdienstleister und Forschungspartner Hohenstein ab sofort ein Qualitätslabel für Geprüfte Community Masken an. Im Unterschied zu medizinischen Gesichtsmasken und partikelfiltrierenden Halbmasken, gelten textile Community Masken nicht als Medizinprodukte oder Persönliche Schutzausrüstung (PSA), die definierte Schutzfunktionen gewährleisten müssen. Dennoch unterliegen auch sie – egal ob zur Einweg- oder Mehrwegverwendung – funktionellen Ansprüchen.
Durch leicht verständliche Produktinformation auf dem Label unterstützt Hohenstein Hersteller dabei, die Transparenz für Nutzer von Community Masken zu erhöhen. Ein entscheidendes Kriterium für Konsumenten ist der Nachweis der Atmungsfreundlichkeit: Standardisierte Prüfverfahren geben Aufschluss darüber, ob das verwendete Material etwa zu dicht ist und das Atmen erschwert. Zu den weiteren Qualitätsparametern zählen die Überprüfung der Waschbarkeit, die Beurteilung der Passform sowie die Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen. Die auf dem Label ausgelobten Qualitätskriterien können flexibel erweitert werden um die Schadstoffprüfung nach STANDARD 100 by OEKO-TEX als Indikator für hautverträgliche Textilien und die Überprüfung der Zytotoxizität in Anlehnung an die Prüfung von Medizinprodukten.
Reinigung und Reparatur von Betonmischern sind unfallträchtig
Die neue DGUV-Branchenregel „Herstellung von Frischbeton“ informiert Unternehmen über Gefährdungen und zeigt praxisorientierte Lösungen für guten Arbeitsschutz.
Im Betonmischer bleiben Betonreste haften. Regelmässig muss das Anlagenpersonal deshalb den Mischer bei geöffnetem Deckel reinigen oder dafür gar in die Mischanlage einsteigen. Ebenso müssen die Mischer instandgehalten werden, etwa die Mischwerkzeuge eingestellt oder ausgetauscht werden. Immer wieder kommt es bei der Reinigung oder Reparatur zu schweren oder gar tödlichen Unfällen, weil die Anlage unbeabsichtigt in Gang gesetzt wird. „Diese Unfallereignisse hätten durch die Benutzung von persönlichen Schlössern zur Sicherung des Hauptschalters sowie die regelmässige Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen einfach vermieden werden können“, sagt Susan Liefold. Die Diplom-Geologin und Aufsichtsperson leitet das Sachgebiet Mineralische Rohstoffe und Baustoff der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI). Dort ist die neue Branchenregel „Herstellung von Frischbeton“ erarbeitet worden, die die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) nun veröffentlicht hat. Es handelt sich um den zweiten von insgesamt drei Teilen der Branchenregel für die Betonindustrie. Während sich Teil 1 mit der Herstellung von Betonfertigteilen befasst und der in Kürze erscheinende Teil 3 mit dem Betrieb von Betonpumpen und Fahrmischern, ist Teil 2 für alle Unternehmen in der Branche relevant. „Sowohl Betriebe, die Betonfertigteile herstellen, als auch Betriebe, die Betonpumpen oder Fahrmischer einsetzen, benötigen Frischbeton.“
Gesetze und Vorschriften verständlich gemacht
Das Kompendium stellt rechtliche Vorgaben, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Gefährdungen dar und zeigt praxisorientierte Lösungen für guten Arbeitsschutz. Die Lagerung und der Umgang mit den Ausgangsstoffen sind ebenso Thema wie der Betrieb der Mischanlagen oder Fahrmischer.
„Die Herstellung von Frischbeton in den Transportbetonwerken ist ein Just-in-time-Geschäft und fordert den Beschäftigten räumlich und zeitlich flexible Einsatzzeiten ab“, sagt Susan Liefold. Erschwerend komme hinzu, dass die Anlagenführer oder -führerinnen zusätzlich mit der Disposition und dem Umgang mit Kunden, Baustellen und Zentraldisposition betraut sind. Diese hohe Arbeitsverdichtung in Kombination mit Personalmangel können zu psychischen Belastungen führen, die neben gesundheitlichen Folgen auch das Unfallrisiko erhöhen. Auch hier gibt es konkrete Vorschläge, welche Massnahmen die Unternehmen treffen sollten, um für Entlastung zu sorgen. Auf dem Betriebsgelände herrscht vielfältiger innerbetrieblicher Verkehr, so benutzen etwa gewerbliche und private Kunden, Zulieferer wie auch eigene Beschäftigte mit Fahrzeugen dieselben Verkehrsflächen. „Es sind Radlader, Lkw und Fahrmischer unterwegs, und die Betriebsgelände sind nicht immer grossräumig und übersichtlich“, weiss die Expertin. Ein Verkehrskonzept helfe, Unfälle zu vermeiden. „Die Verkehrswege für den Personen- und Fahrzeugverkehr sollten klar getrennt sein und Einbahnstrassen, Parkflächen, Warte- und Sperrzonen ausgewiesen werden.“ Weitere Kapitel befassen sich mit den Arbeiten bei der Instandsetzung und den Arbeiten für das Labor.